Der Gutachter soll bei der Begutachtung festgestellten, wie hoch der Zeitaufwand jeden Tag ist und wie oft am Tag der Antragsteller auf Hilfe bei der Grundpflege angewiesen ist.

Woher weiß der Gutachter, wie lange das Duschen oder das Anziehen bei dem Pflegebedürftigen dauert?

Um eine einheitliche Begutachtung gewährleisten zu können, wurden die  „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches“ erarbeitet und verabschiedet.

Für diese Richtlinien wurde das sogenannte Formulargutachten entwickelt. Dieses Formulargutachten ist wie ein Fragebogen, in dem die Fragen und Untersuchungen des Gutachters eingetragen werden. Hier ein Überblick über die Fragen, mit denen sie bei der Begutachtung konfrontiert werden. Als erster wird durch den Gutachter des MDK die derzeitige Situation in der häuslichen Pflege durch die Befragung des Antragstellers, der Pflegeperson(en) und des Pflegedienstes ermittelt.

Es wird erfragt

  • ob und wie viele Arztbesuche erforderlich sind und ob Medikamente verordnet wurden?
  • Nimmt der Antragsteller die Medikamente selbstständig ein oder werden sie durch die Pflegeperson oder den Pflegedienst gestellt und verabreicht?
  • Welche Therapien werden durchgeführt (z. B. Ergotherapie etc.)?
  • Benutzt der Antragsteller Hilfsmittel und kann er diese Hilfsmittel richtig nutzen?
  • Wie groß ist der Umfang der pflegerischen Versorgung und Betreuung pro Woche?

Z. B. wie ist die Wohnsituation,
befinden sich Stufe oder Treppen in der Wohnung
wie ist die Ausstattung und Größe des Badezimmers,
etc.

Jetzt werden alle Arzt- und Krankenhausberichte
durchgesehen um festzustellen, welche Befunde
mit dem Gesundheitszustand und/oder einer Behinderung im Zusammenhang stehen.

Als nächster Punkt wird die sogenannte
„Pflegerelevante Vorgeschichte“ ermittelt.
Seit wann eine Erkrankung oder Behinderung besteht und wie sie verläuft. War der Antragsteller in letzter Zeit aufgrund seiner Krankheit/Behinderung in einer Reha-Klinik.

Wie ist der Allgemeinzustand des Antragstellers,
wie ist der Pflegezustand, wie wurde der Antragsteller angetroffen, wurde er in Tageskleidung angetroffen oder war er noch in Nachtbekleidung etc.

Was kann der Antragsteller noch selber.
Kann der alleine Aufstehen, kann er sich selbständig in der Wohnung bewegen, kann er sich selber anziehen etc.

Wie ist der psychische Zustand des Antragstellers

Liegen eine geistige Behinderung und/oder eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung vor etc.

Benötigt der Antragsteller zusätzliche Betreuung und/oder Beaufsichtigung wegen einer festgestellten
demenzbedingten Fähigkeitsstörung?

Sind alle Fragen aus dem „Formulargutachten“ beantwortet, kann der Gutachter anhand aller Informationen ermitteln, wie viel Zeit für den täglichen Hilfebedarf bei der Köperpflege, der Ernährung und der Mobilität benötigt wird.

Steht fest, bei welchen „Verrichtungen“ der Antragsteller täglich auf Hilfe angewiesen ist, kann der Gutachter anhand sog.
“Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung“
Ermitteln wie groß der Zeitaufwand für die Pflege ist.

Hier ein paar Beispiele der „Orientierungswerte“:

• Ganzkörperwäsche: 20 bis 25 Min.
• Waschen Oberkörper: 8 bis 10 Min.
• Waschen Unterkörper: 12 bis 15 Min.
• Waschen Hände/Gesicht: 1 bis 2 Min.
• Duschen: 15 bis 20 Min.
• Baden: 20 bis 25 Min

Bei der Festlegung des Zeitaufwandes für die Pflege muss vom Gutachter berücksichtigt werden, ob die Pflege von einer Pflegeperson (Laienpflege) oder einer Pflegefachkraft (Pflegedienst) durchgeführt wird.

Wie hoch ist der Zeitaufwand für die Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, ist die Einstufung in eine entsprechende Pflegestufe vorzunehmen.

Liegt Pflegebedürftigkeit … vor
 nein  unterhalb
 Pflegestufe I  Pflegestufe II.  Pflegestufe III.
 außergew. hoher Pflegeaufwand

Seit wann?   

Einschränkung der Alltagskompetenz
 nein
 ja  in erheblichem Maße  in erhöhtem Maße

Hat der Gutachter sein Gutachten abgeschlossen,
schickt er der Pflegekasse seine „Empfehlung“.