Die Zahl der Menschen mit Demenz in Deutschland nimmt ständig zu. Richtig heißt es eigentlich Personen mit einer Demenzbedingten Fähigkeitsstörung oder eingeschränkte Alltagskompetenz in erhöhtem oder erheblichem Maße. Das Thema allerdings bleibt bei jeder Bezeichnung gleich: Pflegestufen mit Demenz gibt es nicht!

Vielleicht heißt diese Pflegestufe deshalb auch Pflegestufe 0!?

Nein, Spaß beiseite.

Es ist ein durchaus ernstes Thema, dass Pflegestufen für Menschen mit Demenz nur ungern vergeben werden.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung etwaiger Leistungen sind in den Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (BRi) eindeutig definiert. In einem sogenannten Screening und Assessment wird geprüft und festgelegt ob – und ggf. in welcher Höhe eine solche eingeschränkte Alltagskompetenz vorhanden ist.

Eine gerechtfertigte Einstufung in eine der Pflegestufen ist gerade für die Angehörigen bei Personen mit Demenz eine nervenaufreibende Angelegenheit. Pflegestufen für Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (z.B. durch Demenz) sind vom Gesetzgeber und auch innerhalb der Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (BRi) explizit vorgesehen. Dennoch verhalten sich die Pflegekassen und der MDK in den meisten Fällen, gerade bei der Beurteilung von Pflegestufen für Personen mit Demenz, besonders willkürlich und im Grunde Rechtswidrig.

Seit dem 01. Januar 2013 gibt es jetzt auch noch die Pflegestufe 0. Diese gesetzliche Regelung ist auf das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) zurückzuführen und war vielleicht sogar gut gemeint. In unserer alltäglichen Praxis müssen wir bedauerlicherweise feststellen, dass eine gerechtfertigte Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III, seit dem noch seltener vorkommt.

Was war passiert?

Die Pflegekassen – oder besser die Auftragnehmer der Pflegekassen, nämlich der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt die Pflegestufe 0 fest. In den wenigsten Fällen (rund 20%) ist dies allerdings zutreffend. Der erhöhte Fremdhilfebedarf einer Person mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz in erhöhtem oder erheblichen Umfang ergibt sich aber zwangsläufig und ist als solcher in den Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (BRi) auch entsprechend definiert.
Daher sollte auch – und gerade – bei Menschen mit einer Demenz jedes Pflegegutachten durch einen neutralen und unabhängigen Pflegesachverständigen geprüft und bewertet werden. In den meisten Fällen (rund 80 %) lohnt sich ein Widerspruch und wir sind in ca. 90 % mit einer fachlichen Widerspruchsbegründung erfolgreich.

Wenn Sie darüber wissen möchten, erkundigen Sie sich bei uns im Web und nehmen Sie bei Bedarf Kontakt zu uns auf. Nutzen Sie dazu unser Anfrageformular oder rufen sie beim bundesweiten Pflegetelefon an.