Verhinderungspflege ab 2015

Für die Verhinderungspflege ab 2015 stehen den Betroffenen mehr Leistungen zur Verfügung als bisher. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ab 2015 ist allerdings nach- wie vor, dass Pflegebedürftige die Verhinderungspflege auch jedes Jahr aufs Neue beantragen. Fragen dazu beantworten Ihnen unter 0800/611 611 1 (gebührenfrei) gern die Pflegeexperten am Pflegetelefon vom „Bundesweiten Pflegenetzwerk„.

Verhinderungspflege 2015 vs 2014

Bisher hatten pflegebedürftige Personen und deren pflegende Angehörige Anspruch auf bis zu 1.550,00 Euro oder 28 Kalendertage pro Jahr, die für die Verhinderungspflege zur Verfügung standen. Ab 2015 können Pflegebedürftige nicht „verbrauchte“ Leistungen der Kurzzeitpflege, bis maximal 806,00 Euro pro Jahr, zur Verhinderungspflege hinzurechnen.

Konkret stehen somit nicht mehr maximal 1.550,00 Euro, sondern maximal 2.418,00 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Unsere Pflegeexperten helfen Ihnen beim Antrag der Verhinderungspflege!

Verhinderungspflege bis 2014

1.550

Angaben in EUR.

Verhinderungspflege ab 2015

2.418

Angaben in EUR.

Wissenswertes zur Verhinderungspflege

Vorpflegezeit vor Anspruch auf Verhinderungspflege

Bevor die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann, muss die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate im häuslichen Umfeld gepflegt haben. Achten Sie daher bei einem Erstantrag zur Pflegestufe auch darauf, welche Vorpflegezeit Sie da bereits angeben. Diese angegebene Zeit gilt nämlich ebenfalls als Vorpflegezeit. Auch dann, wenn die eigentliche Einstufung in eine Pflegestufe, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Notwendigkeit der Verhinderungspflege

Es ist kein Nachweis darüber notwendig, welche Verrichtungen durch die Ersatzpflegekraft, tatsächlich durchgeführt worden. Die Notwendigkeit der Verhinderungspflege ergibt sich allein dadurch, dass die allgemeine und soziale Betreuung nicht gewährleistet ist. Die Übernahme der Hilfe bei Körperpflege, Mobilität und Ernährung ist nicht notwendig!

Ausfall der Pflegeperson

Wenn die private (nicht erwerbsmäßige) Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen (wichtigen) Gründen ausfällt, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verhinderungspflege. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Ausfall gegenüber der Pflegekasse begründet wird. Auch eine Pflegeperson muss einmal zu einem Arzt, in ein Krankenhaus oder ggf. „einfach nur mal in die Kirche“ gehen dürfen. Die Verhinderungspflege / Ersatzpflege kann also auch jederzeit nur Stundenweise genutzt werden!

Vergütung der Verhinderungspflege

Auch wenn die Pflegekassen es ständig anders ausdrücken und täglich verkehrt informieren. Es gibt grundsätzlich keine einzuhaltenden Regelungen, wenn es um die Höhe der Vergütung für die Ersatzpflegekraft geht! Selbstverständlich sollte ein vereinbarter Stundensatz keinen „Rahmen sprengen“. Als üblich ist dabei ein Stundensatz zwischen 12,00 Euro und 20,00 Euro anzusehen.

Die Verhinderungspflege kraft Gesetz

Paragraph 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11)