Teilen Sie Ihr Wissen mit Freunden, wählen Sie ihre Plattform!

Einführung in die Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung

Für Feststellung des Zeitaufwandes für die Hilfestellung bei der Einstufung in eine Pflegestufe wurden vom Gesetzgeber die Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege festgelegt.

Nachfolgend erklären die Experten vom Bundesweiten Pflegenetzwerk, mit Beispielen aus der täglichen Praxis, was genau sich hinter den Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung verbirgt.

Beispiele für Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung

  • Ganzkörperwäsche: 20 bis 25 Minuten
  • Teilwäsche Unterkörper: 12 bis 15 Minuten
  • Duschen: 15 bis 20 Minuten
  • Baden: 20 bis 25 Minuten
  • Zahnpflege: 5 Minuten
  • Aufnahme der Nahrung: 15 – 20 Minuten
  • Ankleiden gesamt: 8 bis 10 Minuten

Diese Zeitbemessungen wurden festgelegt für die zu pflegenden Personen, die diese Verrichtung nicht mehr selbstständig durchführen können. Hier spricht der Gesetzgeber von voller Übernahme durch eine Laienpflegekraft.

In diesem Fall stehen ihnen für diese Verrichtung bei z. B. dem Duschen 15 – 20 Minuten zu.

Wird dieser Zeitwert bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst unterschritten oder überschritten, muss im Gutachten unter der jeweiligen Tabelle (Körperpflege; Ernährung; Mobilität) erläutert werden, warum nicht im Rahmen der Orientierungswerte verblieben wurde.

Das kann unterschiedliche Gründe haben. Mitentscheidend für die Pflegezeitbemessung ist die jeweilige „Form der Hilfe!

In den Tabellen zur Pflegezeitbemessung steht neben der Verrichtung immer noch die „Form der Hilfe“.

Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung - Hilfebedarfstabelle 1

In den jeweiligen Feldern ist anzukreuzen (X) um welche der Art der Hilfe es sich handelt.

  • Unterstützung (U)
    • Der Pflegebedürftige benötigt Hilfe bei der Vor- und Nachbereitung (z. B. Zurechtlegen von frischer Wäsche und Handtüchern, etc.)
  • Anleitung (A)
    • Der Pflegebedürftige kann sich noch selbstständig Waschen, benötigt aber eine Aufforderung und Anleitung zur Durchführung der Verrichtung (z. B. Demenzerkrankung).
  • Beaufsichtigung (B)
    • Der Pflegebedürftige kann sich noch selbstständig Waschen benötigt aber während der Verrichtung eine Beaufsichtigung (z. B. Demenzerkrankung).
  • Teilweise Übernahme (TÜ)
    • Der Pflegebedürftige benötigt z. B. Unterstützung beim Waschen des Rückens, der Beine etc.
  • Volle Übernahme (VÜ)
    • Der Pflegebedürftige kann die Verrichtung nicht mehr selbstständig durchführen.

Unter der entsprechenden Tabelle beim MDK-Gutachten finden Sie Erläuterung(en) zur Körperpflege. In diesem Beispiel benötigt die pflegebedürftige Person Hilfe beim Waschen des Rückens und der Füße.

Der Eintrag in der Tabelle muss in diesem Fall dann so aussehen:

Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung - Hilfebedarfstabelle 2

Die Begutachtung hat ergeben, dass hier eine teilweise Übernahme  (TÜ) und nicht eine volle Übernahme (VÜ) erforderlich ist. Bei der Hilfeform Teilunterstützung kann nicht die gesamte Zeit der Durchführung berücksichtigt werden. Nur der tatsächlich geleistete Zeitaufwand durch die Pflegeperson kann hier gewürdigt werden.

Entscheidend ist die Form der individuellen Hilfe bei der zu pflegenden Person.

Liegt bei der zu pflegenden Person z. B. eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, z. B. in Form einer Demenz vor, ist von einer Pflegezeitbemessung auszugehen, die über den Zeitorientierungswert hinausgeht.

Beispiel:

Die zu pflegende Person kann sich körperlich (keine Bewegungseinschränkung) noch selber Duschen, führt diese Verrichtung aber nicht sinngemäß durch (wäscht sich z. B. nur das Gesicht und meint dann das reicht). In diesem Fall muss eine Anleitung und Beaufsichtigung als Form der Hilfe berücksichtigt werden.

Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung - Hilfebedarfstabelle 3

Der Pflegezeitaufwand für die Anleitung und Beaufsichtigung kann den Zeitorientierungswert also erheblich Überschreiten. Auch dass muss sich im gutachterlichen Befund unter Erläuterungen wiederfinden.

Achtung:

Bei einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sieht der Gutachter die zu pflegende Person nur in einem sehr kurzen Abschnitt seines täglichen Lebens. Hier ist es besonders wichtig, den tatsächlich erforderlichen Hilfebedarf der zu pflegenden Person bei den alltäglichen Verrichtungen ausführlich zu schildern. (siehe pflegestufe.com/MDK Besuch)

Nachfolgend finden Sie Tabellen mit allen Verrichtungen und den entsprechenden Zeitorientierungswerten.

Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung - Hilfebedarfstabelle 4
Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung - Hilfebedarfstabelle 5
Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung - Hilfebedarfstabelle 6

Gesetzestext zu den Orientierungswerten

Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches vom 08.06.2009:

Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege

Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf des Antragstellers maßgeblich. In so fern können und sollen die Zeitorientierungs- werte für die Begutachtung nach dem SGB XI nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern. Sie sind damit für den Gutachter ein Instrument zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs.

Dies bedeutet:

  1. Die Zeitorientierungswerte enthalten keine verbindlichen Vorgaben. Sie haben nur Leitfunktion.
  2. Die Zeitorientierungswerte entbinden den Gutachter nicht davon, in jedem Einzelfall den Zeitaufwand für den Hilfebedarf bei der Grundpflege Körperpflege, Ernährung, Mobilität) des Antragstellers entsprechend der Individuellen Situation des Einzelfalles festzustellen. Unzulässig wären Beispielsweise eine schematische und von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelöste Festsetzung stets des unteren oder des oberen oder eines arithmetisch gemittelten Zeitwertes.
  3. Die Zeitorientierungswerte enthalten keine Vorgaben für die personelle Besetzung von ambulanten, teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen und lassen keine Rückschlüsse hierauf zu. Sie haben nur für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XI Bedeutung. Die personelle Besetzung von Einrichtungen betrifft demgegenüber die Leistungserbringung,
    • die bei häuslicher und teilstationärer Pflege die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzt
    • die bei vollstationärer Pflege nach der Art (z. B. Hilfe bei anderen als den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen) oder dem Umfang der Leistung über den Rahmen des SGB XI hinausgeht.

Rückschlüsse auf die personelle Besetzung von Einrichtungen verbieten sich auch deshalb, weil der Zeitaufwand gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI bezogen auf Familienangehörige oder andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen ermittelt wird, in Einrichtungen aber hauptberuflich tätige Kräfte arbeiten.

Bei der Festlegung der Zeitorientierungswerte wurde von einer vollständigen Übernahme (VÜ) der Verrichtungen durch eine Laienpflegekraft ausgegangen.  Die Zeitorientierungswerte sind daher relevant für die gutachterliche Feststellung bezüglich der Hilfeform “vollständige Übernahme”.

Die Höhe des Zeitaufwandes für die geleisteten Hilfen kann unabhängig von den Hilfeformen (siehe Punkt D 4.0 / II. “Formen der Hilfeleistung”) unterschiedlich ausfallen. So können die Hilfen im Sinne einer aktivierenden Pflege bei den Verrichtungen einen höheren Zeitaufwand erfordern als die teilweise oder voll ständige Übernahme der Verrichtung durch die Pflegeperson. Liegt ein bei der Begutachtung des Einzelfalles festgestellter Zeitaufwand für die vollständige Übernahme einer Verrichtung der Grund pflege innerhalb des dafür maßgeblichen Zeitorientierungswerts, bedarf diese Feststellung keiner Begründung.

Soweit sich im Rahmen der Begutachtung bei der Hilfeform “vollständige Übernahme” Abweichungen von den Zeitorientierungswerten ergeben, sind die Abweichungen im Einzelnen zu begründen. Die Individualität der einzelnen Pflegesituation hat zur Folge, dass insbesondere der vom Gutachter festgestellte Zeitaufwand häufig nur durch eine Begründung transparent und für die Pflegekasse nachvollziehbar wird.

In der Begründung sollte insbesondere darauf eingegangen werden,

  • bei welchen Verrichtungen im Einzelnen welche Hilfen benötigt werden, und zwar sollte dabei über die Hilfen bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen des täglichen Lebens hinaus differenziert werden, z. B. statt “Waschen” genauer “Waschen der Füße oder Beine”,
  • ob, welche und in welchem Umfang erschwerende oder erleichternde Faktoren vorliegen, insbesondere ob verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen untrennbar Bestandteil der Hilfe für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege sind oder sie objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen der Grundpflege vorgenommen werden müssen.

Liegen andere Hilfeformen als die vollständige Übernahme oder Mischformen vor, ist bei Verbleiben im Zeitorientierungswert eine Begründung unter den jeweiligen Punkten im Formulargutachten (Punkt 4.1 bis 4.3 “Körperpflege, Ernährung, Mobilität”) erforderlich. In der Begründung soll der Gutachter insbesondere würdigen:

  • andere Hilfeformen als die vollständige Übernahme,
  • die in dem jeweiligen Einzelfall vorhandenen Erschwernis- und Erleichterungsfaktoren,
  • in welchem Umfang ggf. aktivierend gepflegt wird.

Wenn der Pflegende während des gesamten Vorganges einer Verrichtung zur Anleitung unmittelbar beim Antragsteller verbleiben muss, ist der gesamte Zeitraum im Sinne einer vollen Übernahme seitens des Gutachters zu berücksichtigen. Ist ein begründender Sachverhalt an anderer Stelle des Gutachtens bereits ausführlich beschrieben, ist dies ausreichend.

Die maßgebliche Bedeutung der individuellen Pflegesituation bleibt auch bei der Einführung von Zeitorientierungswerten uneingeschränkt erhalten. Die Besonderheiten des jeweils zu begutachtenden Einzelfalles müssen herausgearbeitet und dokumentiert (Punkt 4.1 bis 4.3 “Körperpflege, Ernährung, Mobilität” des Formulargutachtens) werden, damit die Individualität der Pflegesituation für die Qualitätssicherung der Begutachtung selbst, für die Bescheidung des Versichertenantrages und eine eventuelle gerichtliche Überprüfung deutlich werden.

Für den Personenkreis der psychisch kranken Menschen und der geistig behinderten Menschen kommen vorrangig die Hilfeleistungen Beaufsichtigung und Anleitung zur Anwendung, die bei der Festlegung der Zeitorientierungswerte nicht zugrunde gelegt worden sind. Abweichungen von den Zeitorientierungs-werten, hin zu einem höheren Zeitaufwand für die Beaufsichtigung und Anleitung sind zu erwarten und müssen entsprechend begründet werden (siehe Punkt D 4.0 / III. / 8. “Besonderheiten der Ermittlung des Hilfebedarfs bei Menschen mit psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen”). Dennoch kann der in jedem Einzel fall jeweils individuell festzustellende Zeitaufwand für Beaufsichtigung und Anleitung zumindest bei einzelnen Verrichtungen innerhalb der Zeitkorridore liegen.

Die von den Gutachtern zu erstellenden Begründungen sind wesentlicher Bestandteil des Gutachterauftrages. Sozialmedizinische und pflegerische Erkenntnisse sollen in gleicher Weise einfließen. Neben der besseren Bewertung des Einzelfalles haben die Begründungen das Ziel, längerfristig die Grundlage für eine Weiterentwicklung der Begutachtungs-Richtlinien aus medizinischer und pflegerischer Sicht zu legen und die Diskussion der Begutachtungsergebnisse mit der Medizin und den Pflegewissenschaften zu erleichtern.

Der Zeitaufwand für die jeweilige Verrichtung der Grundpflege ist pro Tag, gerundet auf volle Minuten anzugeben. Dabei erfolgt die Rundung nur im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamtzeitaufwands pro Tag und nicht für jede Hilfeleistung, deren Zeitaufwand weniger als eine Minute beträgt (z. B. Schließen des Hosenknopfes nach dem Toilettengang sechsmal täglich zusammen eine Minute).

Fallen bestimmte, in der Regel täglich erforderliche Verrichtungen der Körperpflege im Einzelfall nicht jeden Tag an, so muss dennoch bei der Bemessung des zeitlichen Gesamtpflegeaufwandes der wöchentliche Zeitaufwand z. B. für Duschen/ Baden auf den Durchschnittswert pro Tag umgerechnet (d. h. wöchentlicher Zeitaufwand dividiert durch 7) und berücksichtigt werden. Gleiches gilt für das Haare waschen als Bestandteil der Körperpflege.

In der Regel nicht täglich anfallende Maßnahmen, z. B. im Bereich der Körperpflege das Fuß- und Fingernägel schneiden, bleiben außer Betracht.

Teilen Sie Ihr Wissen mit Freunden, wählen Sie ihre Plattform!