Anspruch auf Widerspruchsbescheid der Pflegekasse besteht!

Wieder ein Fall aus unserer täglichen Praxis, der im Grunde genommen unfassbar erscheint.

Frau W. aus dem schönen Bundesland Bayern beantragte im April 2014 die Höherstufung der Pflegestufe für ihre Mutter. Es kam zur Begutachtung durch den MDK. Das Ergebnis war ein Zeitaufwand von unter 190 Minuten in der Grundpflege und somit ein ablehnender Bescheid.

Frau W. setzte sich unter 0800/611 611 1 mit dem bundesweiten Pflegetelefon in Verbindung und ließ sich schließlich durch die Pflegesachverständigen des bundesweiten Pflegenetzwerkes im Widerspruchsverfahren unterstützen.

Das pflegefachliche Gegegngutachten führte Anfang Juli 2014 zu einer Widerspruchsbegutachtung. Der Gutachter teilte der Familie mit, dass der Widerspruchsbescheid innerhalb von 14 Tagen eintreffen wird.

Als nach drei Wochen immer noch kein Widerspruchsbescheid vorlag, rief die Familie das erste Mal bei der zuständigen Pflegekasse der KKH (Kaufmännische Kranken) an und erkundigte sich danach. Dort teilten die freundlichen Mitarbeiter mit, dass derzeit Urlaubszeit sei und sich dadurch solche Bescheide verzögern.

Solche Anrufe wiederholten sich noch einige Male und jedes Mal wurde die Familie mit „Urlaubszeit”, „Krankheitsausfälle”, usw. vertröstet – oder besser: hingehalten!

Denn es kam kein Widerspruchsbescheid!

Dafür aber Mitte August 2014 ein rechtsmittelfähiger Bescheid vom Widerspruchsausschuss. Damit wurde mal eben ein Rechtsmittel „ausgelassen”. Die KKH hatte gar nicht erst einen Widerspruchsbescheid erstellt und somit hatte die Familie, mit der Unterstützung des bundesweiten Pflegenetzwerkes, keine Gelegenheit dazu eine Stellungnahme einzureichen.

Jetzt wird Familie W, mit der pflegefachlichen Unterstützung des bundesweiten Pflegenetzwerkes Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen und dadurch Rechtssicherheit verschaffen.

Hinweis unserer Pflegeexperten zum Widerspruchsbescheid

Rufen Sie, wenn es sein muss, jeden Tag mehrfach bei der Pflegekasse an! Gehen Sie den Mitarbeitern dort so lange “auf die Nerven”, bis sie erhört werden. Denken Sie immer daran, dass es keinen Grund für Mitarbeiter (und somit auch für die Gutachter (w/m) vom MDK) der Pflegekassen gibt, Ihnen gegenüber unhöflich zu werden. Sie haben kein Recht dazu!

Sie sind Kunde der Pflegekassen und haben einen Anspruch auf die Einhaltung von Gesetzen. Dazu gehört auch, dass Sie einen ordentlichen Widerspruchsbescheid erhalten, bevor die Angelegenheit dem Widerspruchsausschuss vorgelegt wird.

Es ist nicht der Interessenkonflikt zwischen Leistungsnehmer (Versicherte) und Leistungsgeber (Pflegekasse), der uns antreibt. Es sind die unlauteren und ungesetzlichen Methoden und die abhängigen Strukturen in der Pflegelandschaft!