Ihr Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, bzw. auf Einstufung in eine Pflegestufe wurde abgelehnt?

Formloser Widerspruch innerhalb der Monatsfrist

Im Normalfall hätten Sie keine Einstufung in eine Pflegestufe beantragt, wenn Sie die Notwendigkeit nicht sehen würden. Daher sollten Sie sofort und innerhalb der geltenden Monatsfrist, einen formlosen Widerspruch bei der Pflegekasse einreichen. Zusätzlich fordern Sie das MDK-Gutachten der vorangegangenen MDK-Begutachtung an, falls Ihnen dieses nicht bereits mit dem ablehnenden Bescheid von der Pflegekasse geschickt wurde. Dadurch haben Sie quasi erst Mal Zeit gewonnen und können sich durch professionelle und neutrale Pflegefachberater beraten lassen.

Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und wir unterstützen Sie gern pflegefachlich in Ihrem Widerspruchsverfahren, bzw. bei der gerechtfertigten Einstufung in eine Pflegestufe.

Der Widerspruch wurde abgelehnt

In über 60 % aller Fälle wird ein Widerspruch von den Pflegekassen abgelehnt. Bei ausschließlich privat geführten und somit auch privat formulierten Widersprüchen beträgt die Erfolgaussicht sogar weniger als 10 %.

Allerdings ist damit noch nicht das berühmte „Kind in den Brunnen gefallen“. Denn „nur“ weil ein Widerspruch abgelehnt wurde, bedeutet dies nicht gleich, dass der vorherige Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid korrekt waren.

Wenn unsere Pflegesachverständigen z. B. nach einer pflegefachlichen Prüfung und Bewertung einer Pflegesituation einmal zu dem fachlichen Entschluss kommen, dass ein vorgehendes Gutachten des MDK oder MEDICPROOF nicht korrekt war, dann bleibt es aus deren Sicht auch falsch!

Der Widerspruchsausschuss

Nach dem Widerspruchsverfahren (richtiger muss Anhörungsverfahren heißen), also nach einem erfolglosen Widerspruch, wird der Fall dem Widerspruchsausschuss zur Prüfung vorgelegt.

In der Praxis bedeutet dies allerdings, dass in rund 90 % der Fälle das vorherige, vermeintlich falsche, Ergebnis aus dem Widerspruchsverfahren bestätigt wird.

Spätestens jetzt, sollten Sie professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. Denn auch das negative Ergebnis aus dem Widerspruchsausschussverfahren heißt noch nicht, dass es keine gerechtfertigte Pflegestufe gibt!

Sie erhalten dann aber einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Und erst mit diesem rechtsmittelfähigen Bescheid können Sie Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen.

Macht der Gang zum Sozialgericht nach Ablehnung des Widerspruchs Sinn?

Allgemein lässt sich diese Frage sicher nicht beantworten. Es gibt, dass erleben wir während unserer Beratungen täglich, Fälle da lohnt es sich in jedem Fall.

Allerdings haben die Sozialgerichte seit der Einführung des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) im Januar 2005, sehr viel mehr zu tun und es verzögert sich der mögliche Verfahrenstermin auf bis zu 12 Monate.

Da gilt es also im Bedarfsfall abzuwägen, ob Sie bis zu 18 Monate nach Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegeantrag), warten wollen, bis es zur notwendigen Einstufung in eine Pflegestufe kommen könnte. Denn es ist selbstverständlich nicht sicher, dass Ihnen das Sozialgericht zwangsläufig Recht gibt.

Lassen Sie daher im besten Falll das MDK-Gutachten von erfahrenen Pflegesachverständigen (w/m) prüfen.

Sie erhalten somit eine fachliche Aussage, ob die „Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches“ eingehalten wurden sind oder nicht.

Detaillierte Informationen zum Sozialgericht finden Sie im entsprechenden Artikel unter Wikipedia.

Antwort zur Frage „Sozialgericht Ja oder Nein“

Die Erfolgsaussichten mit einer privaten Widerspruchsbegründung sind statistisch betrachtet sehr schlecht. Anders ausgedrückt könnte man meinen, dass sich der Aufwand fast nicht lohnt.

Unsere Experten stellen aber seit 1998 und in mehr als 70 % aller geprüften Gutachten fest, dass die daraus resultierenden Bescheide falsch sind. Durch die pflegefachlichen Gegengutachten dieser Experten verlaufen danach  über 90 % aller Verfahren erfolgreich und die Pflegebedürftigen erreichen somit eine gerechtfertigte Pflegestufe.

Ist ein ursprüngliches Gutachten von MDK und MEDICPROOF, aus pflegefachlicher Sicht falsch, dann bleibt es das auch!

In diesen Fällen lohnt sich definitiv die Klage beim zuständigen Sozialgericht!

Der immer wiederkehrende Ruf nach einem Neuantrag ist aus Expertensicht absoluter Unsinn und auch nur in seltenen Fällen erfolgreich. Der Antragsteller (die pflegebedürftige Person) hat am Ende gar nichts erreicht und zusätzlich noch die vorgeschriebene, rückwirkende, Leistung verloren.

Bedauerlicherweise erleben wir vermehrt, dass Mitarbeiter von Pflegekassen bei Mitgliedern anrufen und Versprechungen machen, die später nicht eingehalten werden.


(Bundesweites Pflegenetzwerk, 23. Dezember 2011)

Bitte beachten Sie

Mitarbeiter von Pflegekassen haben vorab keinen Einfluss auf den Ausgang von Neuanträgen und können folglich auch keine Versprechungen machen!