Haushaltsnahe Dienstleistungen und die Steuer
Viele pflegende Angehörige kennen die Situation nur zu gut:
Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen zur professionellen Pflege der pflegebedürftigen Person nicht aus, weil unter Umständen die Einstufung der Pflegestufe nicht ausreicht oder sogar ungerechtfertigt eingestuft wurde. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diese Pflegesituation zu verbessern:
Gerade der letzte Punkt (3), dass erfahren wir jeden Tag von unseren Kunden, ist in vielen Familien mittlerweile normaler Alltag.
In den meisten Fällen handelt es sich dabei um pflegende Angehörige, die täglich arbeiten müssen und logischerweise nicht auf die Einnahmen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit verzichten können, obwohl sie sich den pflegebedürftigen Personen innerhalb ihrer Familie, verpflichtet fühlen.
Die wenigsten Menschen wissen das es sich nach Steuerrecht, dabei um sogenannte Haushaltsnahe Dienstleistungen handelt. Somit sind die zusätzlichen Kosten, die sich aufgrund von Pflege- und Betreuungsleistungen ergeben, abzugsfähig bei der Steuererklärung. Es können pro Jahr 20 Prozent der Lohnkosten, aber höchstens 4.000,00 EUR, pro Jahr abgezogen werden.
Aber Vorsichtig
Das geht nur, wenn Rechnungen vorliegen und die Lohnkosten über eine Bank überwiesen werden. Keine Barzahlungen leisten!
Übrigens sind auch bei einer Heimunterbringung bestimmte Kosten abzugsfähig. Und zwar die Kosten, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.
(Bundesweites Pflegenetzwerk, 06. Dezember 2011)
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