Sie haben das Recht eine kurzzeitige Auszeit, von bis zu 10 Tagen pro Kalenderjahr, zu nehmen, wenn Sie eine akut auftretende Pflegesituation eines nahen Angehörigen organisieren, bzw. sicherstellen müssen.

Für diese Auszeit kann Ihnen seit 01. Januar 2015 ein Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden. Es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse Ihres Angehörigen. Das Pflegeunterstützungsgeld ist auf bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Wenn Sie die nachfolgenden “Regeln” einhalten, sollten Sie die Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld am besten durchsetzen können:

  • Es handelt sich um einen nahen Angehörigen (Kinder, Ehe- oder Lebenspartner(in), Geschwister, Eltern, Grosseltern).
  • Die pflegebedürftige Person hat – oder bekommt voraussichtlich – mindestens Pflegestufe I.
  • Sie stellen bei der Pflegekasse des Angehörigen unverzüglich einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld.
  • Sie informieren – im besten Fall vorab – aber spätestens sofort nach Eintreten der Krisensituation Ihren Arbeitgeber.
  • Sie weisen, im besten Fall, Ihrem Arbeitgeber gegenüber die Pflegebedürftigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung aus.
  • Sie informieren Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die voraussichtliche Dauer (maximal 10 Tage) der Auszeit.

Lesen Sie zum Thema „Pflegeunterstützungsgeld“ auch den nachfolgenden den Originaltext des Bundesministeriums für Gesundheit:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation, in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, haben Sie das Recht eine kurzzeitige Auszeit (bis zu 10 Tage) von der Arbeit zu nehmen. Für diese Auszeit kann Ihnen seit dem 1. Januar 2015 ein auf bis zu zehn Tage begrenztes “Pflegeunterstützungsgeld” gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse Ihres Angehörigen an Sie.

Eine kurzzeitige Auszeit von der Arbeit können alle Beschäftigten für die Überwindung einer “Krisensituation”, in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, nach Maßgabe des Pflegezeitgesetzes gegenüber ihrem Arbeitgeber anmelden. Wichtig ist,

  1. dass es sich hierbei um einen nahen Angehörigen handelt (wie z.B. Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, oder Kinder).
  2. davon auszugehen ist, dass der pflegebedürftige Angehörige voraussichtlich Pflegestufe I bis III zuerkannt bekommt.
  3. Sie den Arbeitgeber unverzüglich informieren, ob Sie sich für 10 Tage oder auch für weniger Tage freistellen lassen wollen.

Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie ihm eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen. Andere Unterlagen – wie z.B. den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse bzw. des Versicherungsunternehmen Ihres Angehörigen – können Sie nachreichen.

Sofern Sie keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben, können Sie einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse bzw. dem Pflegeversicherungsunternehmen Ihres Angehörigen stellen.

Sofern Sie die kurzzeitige Freistellung aufgrund der Versorgung eines Kindes benötigen, schließt auch ein (gleichzeitiger) Bezug von Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall des Kindes an denselben Kalendertagen die Gewährung eines Pflegeunterstützungsgeldes aus.
Wichtig ist, dass dieser Antrag von Ihnen selbst möglichst unverzüglich dort eingereicht wird, etwaige Unterlagen wie etwa ein Attest des behandelnden Arztes des nahen Angehörigen oder die Gehaltsbescheinigung Ihres Arbeitgebers, können nachgereicht werden.