Änderung der Pflegeleistungen ist nicht eindeutig
Unter Änderung der Pflegeleistungen ist rein formell nur ein Vorgang zu verstehen:
- Sie ändern die Leistungsart, wollen also z. B. zukünftig kein Pflegegeld, sondern Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.
In der Praxis werden als Änderung der Pflegeleistungen aber meistens zwei grundlegend unterschiedliche Änderungen bezeichnet:
- Ein Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe.
- Die Änderung von z. B. Geldleistung (Pflegegeld) zur Sachleistungen oder Kombinationsleistung.
Änderung der Pflegeleistung am Beispiel “Kombinationsleistung”
Sie erhalten Pflegegeld von der Pflegekasse, da Sie von Ihrem Partner oder von einer Ihnen nahestehenden Person gepflegt werden. Ein lange Zeit reicht dies auch und Sie schaffen es ohne Änderung der Pflegeleistung, also ohne fremde Hilfe.
Jetzt reicht diese Pflege nicht mehr aus und Sie müssen einen Pflegedienst beauftragen. Dieser Pflegedienst stellt einen Antrag auf Änderung der Pflegeleistungen. In diesem Beispiel wird ein Antrag gestellt, die Leistungsart “Pflegegeld” in die Leistungsart “Kombinationsleistung” zu ändern.
Nach der Änderung der Pflegeleistung erhalten Sie Sie Ihr anteiliges Pflegegeld (wenn die Pflege durch den Pflegedienst nicht den gesamten zur Verfügung stehenden Betrag benötigt), erst nachdem die Rechnung des Pflegedienstes, bei der Pflegekasse geprüft und bezahlt worden ist.
In diesem Beispiel wäre auch eine Änderung der Pflegeleistung von “Pflegegeld” in “Pflegesachleistung” möglich und ggf. sinnvoll. Dann würde allerdings ein möglicher Restbetrag (wenn der Pflegedienst nicht den vollen Satz der Pflegesachleistungen in Anspruch genommen hat) verfallen und könnte somit nicht als Pflegegeld ausgezahlt werden.
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