Ihr Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, bzw. auf Einstufung in eine Pflegestufe wurde abgelehnt?
Im Normalfall hätten Sie keine Einstufung in eine Pflegestufe beantragt, wenn Sie die Notwendigkeit nicht sehen würden. Daher sollten Sie sofort und innerhalb der geltenden Monatsfrist, einen formlosen Widerspruch bei der Pflegekasse einreichen. Zusätzlich fordern Sie das MDK-Gutachten der vorangegangenen MDK-Begutachtung ab, falls Ihnen dieses nicht bereits mit dem ablehnenden Bescheid von der Pflegekasse geschickt wurde. Dadurch haben Sie quasi erst Mal Zeit gewonnen und können sich durch professionelle und möglichst neutrale Pflegefachberater beraten lassen.
Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und wir kümmern uns auch um Ihren Widerspruch, bzw. um eine gerechtfertigte Einstufung in eine Pflegestufe.
Was aber soll ich tun, wenn der Widerspruch auch abgelehnt wird?
Dies passiert zu über 60%, wenn die Widerspruchsbegründung privat und somit fachlich unprofessionell formuliert wurde.
Mit anderen Worten:
Sie haben mit einer privaten Widerspruchsbegründung lediglich rund 35% Erfolgsaussichten. Nach der Ablehnung bleibt Ihnen nur noch der Weg zum Sozialgericht.
Leider kommen viele unserer Kunden erst zu uns, wenn "das Kind schon in den Brunnen gefallen ist". In diesen Fällen helfen wir zwar so gut wir können, haben aber generell weniger Möglichkeiten.
Macht der Gang zum Sozialgericht nach Ablehnung des Widerspruchs Sinn?
Allgemein lässt sich diese Frage sicher nicht beantworten. Es gibt, dass erleben wir während unserer Beratungen täglich, Fälle da lohnt es sich in jeden Fall. Allerdings haben die Sozialgerichte seit der Einführung des Arbeitslosengeldes II ("Hartz IV") im Januar 2005, sehr viel mehr zu tun und es verzögert sich der mögliche Verfahrenstermin auf bis zu 12 Monate.
Da gilt es also im Bedarfsfall abzuwägen, ob Sie bis zu 18 Monate nach Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegeantrag), warten wollen, bis es zur notwendigen Einstufung in eine Pflegestufe kommen könnte. Denn es ist selbstverständlich nicht sicher, dass Ihnen das Sozialgericht zwangsläufig Recht gibt.
Lassen Sie daher immer das MDK-Gutachten von Pflegefachleuten prüfen. Sie erhalten somit eine fachliche Aussage, ob die "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" eingehalten wurden sind oder nicht.
Detaillierte Informationen zum Sozialgericht finden Sie im entsprechenden Artikel unter Wikipedia.
(Vital & Aktiv Pflegeberatung, 23. Dezember 2011)


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Nein, dass schaffen auch wir nicht. Rund 90% unserer Leistungen sind kostenlos. Der Rest wird von der Pflegekasse getragen.