An Demenz erkrankte Menschen erhalten in sehr vielen Fällen keine Einstufung in eine der Pflegestufen und haben dennoch Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Häufig wird dabei auch von der Pflegestufe 0 gesprochen und gemeint ist damit das zweckgebundene Betreuungsgeld. Pflegebedürftigen mit einer Demenz wird in diesen Fällen vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eine eingeschränkte Alltagskompetenz oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt. Je nach Schweregrad erhalten diese Personen ein Betreuungsgeld in Höhe von 100,00 EUR oder 200,00 EUR pro Monat. Dieses Betreuungsgeld ist, wie vorstehend erwähnt aber nicht mit dem Pflegegeld vergleichbar, da es sich um eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse handelt.

Betreuungsgeld bei eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) im häuslichen Umfeld

Der MDK prüft mit Hilfe eines standardisierten Fragenkatalogs (Screening) den Antragsteller in seiner Wohnung. Es ist, wie bei allen Begutachtungen, die der MDK Zuhause durchführt sinnvoll, dass eine Pflegeperson bei der Begutachtung teilnimmt. Dabei geht es, wie beim Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegeantrag) üblich, in erster Linie um die alltäglichen Abläufe der Grundpflege, die sich aus Körperpflege, Ernährung und Mobilität, zusammensetzen. Der Gutachter des MDK erstellt, aus den Prüfungen der häuslichen Begutachtung, ein ausführliches Pflegegutachten. Es werden insgesamt 13 Bereiche in die Prüfung, ob eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, einbezogen. Der MDK schickt dann sein Gutachten an die Pflegekasse. Diese sendet dann den Bescheid an die pflegebedürftige Person. In vielen Fällen wird dabei aufgrund einer eingeschränkten oder erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz Betreuungsgeld bewilligt, ohne das es zu einer Einstufung in eine der drei Pflegestufen kommt. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch einlegen. Es ist in einem solchen Fall dringend empfohlen, dass Sie sich fachlich beraten lassen. Wichtig ist zunächst der formlose Widerspruch mit dem Zusatz, dass die ausführliche Begründung mit Bezug auf das MDK-Gutachten nachgereicht wird.

Betreuungsgeld bei eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) im Pflegeheim

Hier gilt im Grunde exakt die gleiche Regelung wie unter „Betreuungsgeld bei eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) im häuslichen Umfeld“ beschrieben. Es gibt keine besondere Behandlung von Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen, die an Demenz erkrankt sind. Aber es gibt auch für diese pflegebedürftigen Personen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung nach § 87b SGB XI Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf. Das Pflegeheim muss nachweisen, dass es für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ihrer Bewohner, zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal verfügt.

Die Höhe des Betreuungsgeldes

Wie bereits im oberen Teil beschrieben, ist die Höhe des Betreuungsgeldes von der Schwere der Fähigkeitsstörung abhängig. Die Pflegekasse zahlt, unabhängig von der Höhe einer bestehenden Pflegestufe, entweder 100 EUR oder 200 EUR Betreuungsgeld. Ausgezahlt werden kann das Betreuungsgeld nicht. Es wird ausschliesslich für bestimmte, gesetzliche geregelte, Betreuungsleistungen eingesetzt. Es muss in jedem Fall ein Zahlungsnachweis geführt werden oder direkt zwischen dem Leistungserbringer und der Pflegekasse abgerechnet werden.

Mögliche Leistungserbringer für das Betreuungsgeld

Pflegebedürftige Personen, die an Demenz erkrankt sind, können durch eine Tagespflegeeinrichtung, ausgewählte ambulante Pflegedienste, Betreuungsgruppen sowie Alltagsbegleiter betreut werden. Diese rechnen dann im Normalfall direkt mit der Pflegekasse ab. Erkundigen Sie sich am besten, wenn ein solcher Fall bei Ihnen gegeben ist. Gern stehen Ihnen dazu unsere Pflegefachberater kostenlos unter der Rufnummer des bundesweiten Pflegetelefons 0800/611 611 1 zur Verfügung.

Widerspruch nach Ablehnung des Betreuungsgeldes

Falls Sie eine Ablehnung der Pflegekasse erhalten, haben Sie auch in diesem Fall die Möglichkeit innerhalb einer Monatsfrist, Widerspruch einzulegen. Unsere Pflegefachberater helfen Ihnen dabei und stellen Ihnen gern den zunächst notwendigen, formlosen Widerspruch, zur Verfügung.